Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen der Firma NanoStruct GmbH, Abtsleitenweg 8, 97074 Würzburg (fortan „NanoStruct“) und ihren Kunden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, NanoStruct hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Auf diese Bedingungen und auf die unter Bezug auf diese Bedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
4. NanoStruct behält sich das Recht vor, die Bedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. NanoStruct wird diesbezüglich spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung der Bedingungen dem Kunden davon mitteilen und ihm diese übermitteln. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, dann gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen fristgemäß, so ist NanoStruct berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
5. Alle Preisangaben verstehen sich als Netto-Europreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6. Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:
a. individuelle Vereinbarungen
b. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
c. die gesetzlichen Regelungen.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungsort
1. Der jeweilige Vertrag kommt durch Bestätigung des von NanoStruct unterbreiteten Angebots in Textform durch den Kunden zustande. NanoStruct hält sich 14 Tage an ihr Angebot gebunden.
2. Die einzelnen Leistungsgegenstände sowie der Umfang der von NanoStruct zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bzw. aus dem Angebot von NanoStruct. Grundsätzlich ist Gegenstand des jeweiligen Vertrages entweder die Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit der Untersuchung von Proben/Erstellung und/oder der Warenverkauf durch NanoStruct an den Kunden.
3. Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen untersucht NanoStruct die eingeschickten oder sonst wie überlassenen Proben im vereinbarten Rahmen und übersendet die Ergebnisse per E-Mail. Eine weitergehende Leistung als die Untersuchung und Auswertung der jeweiligen Probe im vereinbarten Umfang ist nicht geschuldet. Insbesondere sind eine weitergehende Beratung oder eine Plausibilitätsprüfung nicht geschuldet. Es ist im Übrigen auch keine irgendwie geartete Ergebnisinterpretation oder irgendeine Form von Handlungsanweisung geschuldet.
4. NanoStruct wird mit Eingang der Probe – soweit nicht anders vereinbart – Eigentümer an dieser und ist entsprechend berechtigt, etwaige Proben nach der Untersuchung zu entsorgen oder nach eigenem Ermessen zu verwerten.
5. Kommt NanoStruct mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn NanoStruct eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
6. Der Leistungsort ist grundsätzlich an dem Sitz von NanoStruct, wenn sich nicht etwas anderes aus dem Vertrag oder der Art der Tätigkeit ergibt.
7. NanoStruct ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von NanoStruct für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der NanoStruct wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. NanoStruct behält sich für diesen Fall vor, eine preislich und qualitativ gleichwertige Ware anzubieten, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag über den Kauf der preislich und qualitativ gleichen Ware abzuschließen.
8. NanoStruct ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Pandemien, Epidemien und rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen.
9. NanoStruct ist zu Teillieferungen von Ergebnissen oder Waren berechtigt.
§ 3 Pflichten
1. Der Kunde ist verpflichtet, die von NanoStruct erbrachten Leistungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden und im Zusammenhang mit eingereichten Proben/der beauftragten Tätigkeit wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, auf eine Gefährlichkeit des Testmaterials vor Auftragserteilung hinzuweisen.
3. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. NanoStruct ist aber nicht verpflichtet, Angaben des Kunden über das von ihm zur Verfügung gestellte Testmaterial zu überprüfen. Mitgeteilte Kundendaten werden bei den Untersuchungen entsprechend als richtig zugrunde gelegt. Testergebnisse und Untersuchungsberichte beziehen sich ausschließlich auf das eingereichte Testmaterial
4. Bei nicht erbrachter bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachter Mitwirkungspflicht und/oder nicht wahrheitsgemäß gemachten Angaben des Kunden steht NanoStruct eine zusätzliche Vergütung des dadurch verursachten Mehraufwandes, zu den jeweiligen vereinbarten Stundensätzen oder, falls keine Stundensätze vereinbart sind, nach den üblichen Sätzen, zu. Der Kunde darf Beweis erbringen, dass durch die fehlerhaften Angaben kein Mehraufwand entstanden ist.
§ 4 Nutzungsrechte
Etwaige Nutzungsrechte an von NanoStruct erbrachten Leistungen (insbesondere Untersuchungsergebnisse) gehen an den Kunden erst mit vollständigem Zahlungseingang über. Für den Fall der Veröffentlichung/Verbreitung/Öffentlichen Zugänglichmachung der Leistungen von NanoStruct ist NanoStruct entsprechend zu benennen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
1. Die Vergütungshöhe sowie der Abrechnungsmodus richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung bzw. dem zu Grunde liegenden Angebot oder nach diesen Bedingungen.
2. Wird vertraglich ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der angegebenen Vergütungshöhe um eine vorläufige Schätzung handelt, sind spätere Abweichungen durch eine Konkretisierung möglich. NanoStruct wird dann dem Kunden anzeigen, wenn der geschätzte Aufwand um mehr als zehn Prozent überschritten wird und sich mit dem Kunden über die weitere Vorgehensweise abstimmen.
3. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber NanoStruct in Textform zu erheben. Rechnungen von NanoStruct gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
4. NanoStruct ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten und laufende Leistungen zu unterbrechen.
5. Bei Rücklastschriften werden diese Zusatzkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
6. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, gleich welcher Art, sind die bereits erbrachten Leistungen von NanoStruct bis zum Wirksamwerden des Beendigungstatbestandes entsprechend der vertraglichen Regelung zu vergüten. Etwaige gesetzliche Ansprüche, die NanoStruct auf Grund einer vorzeitigen Beendigung zustehen, werden hiervon nicht berührt. Etwaige Ansprüche aus dieser Nummer sind im Rahmen gesetzlich entstehender Ansprüche anzurechnen.
7. Der Kunde, der kein Verbraucher ist, gerät in Verzug, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit nicht geleistet hat.
8. NanoStruct ist berechtigt, für jede Mahnung pauschale Mahnkosten in Höhe von 2,50 € gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Mahnkosten bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
1. Für den Verkauf von Waren gilt wie folgt:
a) Soweit Waren verkauft werden, haftet NanoStruct für Mängel der Waren grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB). Die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
b) Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei den zu verkaufenden Produkten von NanoStruct um hoch komplexe und sensible Waren handelt. Soweit der Kunde nicht die Hinweise von NanoStruct zur Handhabung der Materialien nachweislich berücksichtigt, ist er für die Geltendmachung von daraus resultierenden Mängeln präkludiert. Der Kunde darf jedoch nachweisen, dass der jeweilige Mangel nicht auf der mangelnden Berücksichtigung der Handlungshinweise beruht.
c) Der Kunde wird, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, die bestellte Waren unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Waren sowie der jeweiligen Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen NanoStruct unverzüglich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen NanoStruct unverzüglich nach deren Entdeckung mitgeteilt werden, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
d) Liefert NanoStruct zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen.
e) Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder NanoStruct durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von NanoStruct zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
f) Der Kunde wird NanoStruct bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
g) Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung. Hat der Kunde nach Überprüfung durch NanoStruct einen Anspruch auf Gewährleistung, erstattet NanoStruct dem Kunden die Kosten der Rücksendung. Sendet der Kunde ein Produkt zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten an NanoStruct zurück, muss der Kunde dies unter Angabe einer von NanoStruct an den Kunden zur Verfügung gestellten Nummer (Auftragsnummer) erfolgen. Sendet der Kunde das Produkt ohne Ticketnummer an NanoStruct, ist NanoStruct berechtigt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR zu verlangen. Der Kunde darf Beweis erbringen, dass ein solcher Aufwand tatsächlich nicht angefallen ist.
h) Die Mängelbeseitigung durch NanoStruct kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.
i) Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist grundsätzlich, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich erlaubt, ausgeschlossen.
j) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von NanoStruct.
k) NanoStruct ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens fünf Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines fünften Nacherfüllungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Nacherfüllung. NanoStruct ist vielmehr innerhalb der gesetzten Fristen oder angesichts der Umstände des Einzelfalles zu weiteren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
2. Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen bei Dienstleistungen, etwaige Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
3. Im Falle eines Untersuchungs- bzw. Messfehlers, den NanoStruct zu vertreten hat und der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, haftet NanoStruct lediglich in Höhe bis zum Rechnungsbetrag der Laborarbeit.
4. Messtechnisch richtige Ergebnisse, die aufgrund widriger Umstände (z.B. Probenqualität) nicht die tatsächlichen Begebenheiten widerspiegeln, sind von NanoStruct nicht zu verantworten. Insbesondere ist der Kunde dazu verpflichtet, ausschließlich geeignete Proben entsprechend den Hinweisen zur Probeneignung und/oder nach Absprache mit NanoStruct zu liefern. Für Fehler, die durch eine Nichteinhaltung der Hinweise entstehen, haftet NanoStruct nicht. Der Kunde ist berechtigt zu beweisen, dass etwaige Fehler nicht durch ein Fehlverhalten seinerseits im Zusammenhang mit dem Leitfaden entstanden sind.
5. Für die Übereinstimmung zwischen Identität der Probe und dem Ursprung der Probe haftet NanoStruct ausdrücklich nicht.
6. Nachdem NanoStruct keinerlei Handlungsanweisungen gibt und keine Ergebnisinterpretation schuldet, übernimmt NanoStruct keine Haftung dahingehend, dass die vom Kunden auf Basis der Ergebnisse vorgenommenen Handlungen richtig sind.
7. NanoStruct haftet grundsätzlich nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
8. Die Haftungseinschränkungen nach den vorangegangenen Nummern gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
9. Der Schadensersatzanspruch für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Abs. 9 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang
1. Im Falle eines Warenverkaufs bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von NanoStruct bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde NanoStruct unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
§ 8 Freistellung
1. Der Kunde stellt NanoStruct, dessen Angestellte, Beauftragte und Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen oder Forderungen Dritter – einschließlich angemessener Kosten zur Rechtsverteidigung – frei, die aus oder in Zusammenhang mit diesen Bedingungen und angeblicher Verstöße gegen diese Bedingungen oder der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter entstehen. NanoStruct behält sich das Recht vor, die alleinige Verteidigung wahrzunehmen und jeden möglichen Streitfall, der zu einem Freistellungsanspruch gegen den Kunden führen kann, allein zu übernehmen. Die Freistellungspflichten des jeweiligen Kunden bleiben hiervon unberührt. Es bleibt im Ermessen von NanoStruct, ob er bei einer nicht offensichtlich unbegründeten Inanspruchnahme durch Dritte Ansprüche anerkennt oder nicht. Der Kunde kann sich bei einer Akzeptanz eines solchen Anspruches durch NanoStruct nicht darauf berufen, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Es kann diese Möglichkeit jedoch abwenden, wenn er ausdrücklich die Haftung für das weitere Vorgehen übernimmt.
2. NanoStruct wird dem Kunden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich informieren, wenn Dritte oder Behörden ihm gegenüber Ansprüche geltend machen oder Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass ein dem Kunden zuzurechnender Verstoß gegen gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften bzw. eine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt.
3. Der Kunde wird NanoStruct nach besten Kräften bei der Rechtsverteidigung unterstützen. Beruht die NanoStruct zur Last gelegte Rechtsverletzung darauf, dass vom Kunden oder auf Veranlassung des Kunden online zugänglich gemachte Daten, Gestaltungen und/oder sonstige Informationen Urheberrechte, Markenrechte und/oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, so kann NanoStruct vom Kunden verlangen, dass dieses neben den Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung auch die Kosten für etwaige Schadensersatzbeträge übernimmt.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine der vorstehenden Regelungen des Vertrags unwirksam sein, so lässt dies die Gültigkeit der anderen Regelungen und des Vertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten keine gesetzlichen Regelungen vorhanden sein, verpflichten sich die Vertragsparteien hinsichtlich der unwirksamen Regelung eine neue zu schaffen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
2. Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Untersuchungsauftrag zusammenhängen, ist das Gericht am Hauptsitz der Firma NanoStruct ausschließlich örtlich zuständig, sofern der Kunde Kaufmann ist.
Stand: 25.08.2021